Version
1. September 2006
1. September 2006
>
Version
26. März 2025
26. März 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
- die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- 2.
- die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- 3.
- die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- 4.
- das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- 5.
- die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- 5a.
- den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
- 6.
- den Luftverkehr;
- 6a.
- den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
- 7.
- das Postwesen und die Telekommunikation;
- 8.
- die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- 9.
- den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- 9a.
- die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
- 10.
- die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
- a)
- in der Kriminalpolizei,
- b)
- zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
- c)
- zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 11.
- die Statistik für Bundeszwecke;
- 12.
- das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
- 13.
- die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
- 14.
- die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Fachbeiträge • 44
- 1. Gleiss Lutz erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht: Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbarEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 14. August 2023
- 2. StaatsorganisationsrechtEingeschränkter ZugriffJakob Brohl · https://juraexamen.info/ · 21. Mai 2026
- 3. BVerwG 8 CN 1.12, Urteil vom 16. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 22.04, Urteil vom 17. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 44.16, Urteil vom 25. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 A 5.16, Urteil vom 28. Februar 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 C 24.15, Urteil vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 67.11, Urteil vom 27. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de