Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
>
Version
9. Januar 2026
9. Januar 2026
(1) Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass
- 1.
- der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt,
- 2.
- der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
- 3.
- der Unternehmer die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt und
- 4.
- der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.
(2) Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, hat er dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Der Unternehmer hat die Umsatzmeldung nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf die Umsatzmeldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Überschreitet der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100 000 Euro, hat der Unternehmer dies binnen 15 Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Mit Überschreiten endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren.
Fachbeiträge • 68
- 1. eureos GmbH l Wir beraten persönlichEingeschränkter Zugriffwww.eureos.de · 12. Juni 2024
- 2. JStG 2024: Die neuen Kleinunternehmerregelungen im internationalen KontextEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 28. November 2024
- 3. JStG 2024-E: Kleinunternehmer goes internationalEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 16. April 2024
- 4. Steuerinformationen: Juni 2025Eingeschränkter Zugriffwww.lueders-warneboldt.de · 1. Juni 2025
- 5. BMF-Schreiben zu den Sonderregelungen für Kleinunternehmer (§§ 19, 19a UStG)Eingeschränkter Zugriffwww.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 6. Neuregelung zur KleinunternehmerregelungEingeschränkter ZugriffRegina Ditter · www.schomerus.de · 26. März 2025
- 7. Neuregelung zur KleinunternehmerregelungEingeschränkter ZugriffRegina Ditter · www.schomerus.de · 26. März 2025
- 8. Grenzen, Steuern & RechnungEingeschränkter ZugriffVivid Redaktion · www.vivid.money · 18. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/13419 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12780, 20/13157, 20/13328 Nr. 11 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke - Drucksache 20/12109 - Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 2. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 3. Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2025BMF Schreiben · 29. August 2025
- 4. Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025BMF Schreiben · 18. März 2025
- 5. Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026BMF Schreiben · 1. September 2026