(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
- 2.
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern;
- 3.
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt.
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
- 1.
- Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
- 2.
- Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
- 3.
- Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Fachbeiträge • 40
- 1. Änderungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer FahrzeugeEingeschränkter ZugriffDeu24Admin · www.ecovis.com · 31. Oktober 2016
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- 5. Vorsteuerkorrektur: Was regelt § 15a UStG?Eingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 26. Februar 2023
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Öffentliche Quellen • 19
- 1. 19/7585 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019
- 2. 19/18448 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17941 - Lösungskonzepte gegen UmsatzsteuerkarusselleBundestag Drucksachen · 31. März 2020
- 3. 19/17941 - Kleine Anfrage: Lösungskonzepte gegen UmsatzsteuerkarusselleBundestag Drucksachen · 13. März 2020
- 4. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
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- 6. Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe d Umsatzsteuergesetz (UStG)BMF Schreiben · 14. November 2025
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016