Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß
- a)
- ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
- b)
- ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
- c)
- ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 2 C 21.06, Beschluss vom 27. September 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 20.07, Urteil vom 16. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 10.06, Urteil vom 22. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008, 2 BvL 11/07Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. April 2015
- 5. Brandenburg, Urteil vom 25.06.2010, 10 Sa 829/10Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. Juni 2014
- 6. Westfalen, Urteil vom 07.03.2012, 3d A 317/11.OEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 25. Juli 2014