Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß
- a)
- ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
- b)
- ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
- c)
- ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.
Fachbeiträge • 13
- 1. BVerwG, Beschluss v. 27.09.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. September 2007
- 2. BVerwG, Beschluss v. 27.09.2007Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. September 2007
- 3. Aufgaben des OberbürgermeistersEingeschränkter Zugriffwww.essen.de · 1. April 2026
- 4. Aufgaben des OberbürgermeistersEingeschränkter Zugriffwww.essen.de · 1. April 2026
- 5. Das 4-Säulen-Modell jetzt auf der ZielgeradenEingeschränkter Zugriffwww.dbb.de · 8. September 2022
- 6. Teilzeitbeschäftigung: Änderung der bei UnzumutbarkeitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 12. August 2013
- 7. Benutzung eines privaten Fahrzeugs bei einem DienstgangEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Mai 2012
- 8. BVerwG 2 C 21.06, Beschluss vom 27. September 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/6457 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Juni 2026