(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch:
- 1.
- Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses;
- 2.
- Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren.
(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
- 1.
- eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der Streitigkeit zuständig ist,
- 2.
- sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet,
- 3.
- es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Vertrag handelt,
- 4.
- der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro oder mehr als 50 000 Euro beträgt,
- 5.
- die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
- 6.
- der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht worden ist oder
- 7.
- der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
- a)
- der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,
- b)
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
- c)
- zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
(3) Die Verfahrensordnung der Universalschlichtungsstelle des Bundes kann weitere nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige Ablehnungsgründe vorsehen.
(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann.
(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt.
(6) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen, wenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner Webseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes teilzunehmen. Von der Bereitschaft des Unternehmers ist auch dann auszugehen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach Satz 1 erklärt hat, aber die Teilnahme am Verfahren nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nachdem ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt worden ist. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes muss den Unternehmer zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die in Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner darauf hinweisen, dass für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder im Fall der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes ein Entgelt nach § 23 erhoben werden kann.
Fachbeiträge • 7
- 1. Hinweispflichten von Unternehmern auf Websites und in AGB nach dem VerbraucherstreitbeilegungsgesetzEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 11. Mai 2025
- 2. Verbraucherschlichtung verstehen - Einladung zum Web-Seminar am 10. Oktober 2025Eingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 9. August 2025
- 3. Die Universalschlichtungsstelle: Teures Ärgernis für Händler?Eingeschränkter ZugriffSandra May · www.haendlerbund.de · 27. Mai 2020
- 4. Die Universalschlichtungsstelle: Teures Ärgernis für Händler?Eingeschränkter ZugriffSandra May · www.haendlerbund.de · 27. Mai 2020
- 5. Neu: Universalschlichtungsstelle (USS) des BundesEingeschränkter ZugriffBettina Janssen · www.bettina-janssen.de · 7. Januar 2020
- 6. Weniger Bürokratie bei Verbraucherstreitbeilegung?Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 7. BMJ will Verbraucherstreitbeilegung optimierenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 28. Oktober 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/10991 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksache 19/10348 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Juni 2019
- 2. 19/10348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 3. 19/21470 - Unterrichtung: Verbraucherpolitischer Bericht der Bundesregierung 2020Bundestag Drucksachen · 16. Juli 2020
- 4. 19/27025 - Unterrichtung: Schlussbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle und der Universalschlichtungsstelle des Bundes in KehlBundestag Drucksachen · 10. Februar 2021