(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
- 1.
- herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.
- in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen,
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und
- 3.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
- 1.
- herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.
- in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28180 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 21/3183 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2447 - Freisetzung von Trifluoressigsäure und anderen EwigkeitschemikalienBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025