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§ 2
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  1. OstseeSHNSGBefV

§ 1 OstseeSHNSGBefV - Befahrensregelungen

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ ist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel Holnis“ ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger Birk“ ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schleimündung“ ist es untersagt,

1.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 1 (Schleihaff) zu befahren;
2.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 2 (Küstenstreifen) zu befahren;
3.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 3 (Ostsee-Flachwassergebiet) in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März mit Motorbooten, Wassermotorrädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten zu befahren.

(5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwansener See“ ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand“ ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlendorfer Binnensee und Umgebung“ ist es untersagt, die in Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Graswarder/Heiligenhafen“ ist es untersagt, die in Lageplan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist es untersagt, die in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner Brink“ ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Fußnote

(+++ § 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
(+++ § 1 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 bis 10: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(+++ § 1 Abs. 4 Nr. 1: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(+++ § 1 Abs. 4 Nr. 2: zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)

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