18. April 2016
15. Oktober 2016
29. Juli 2017
18. März 2021
18. Juni 2024
5. Januar 2026
1. April 2026
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- 1.
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- 2.
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
- 3.
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
- 4.
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- 5.
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- 6.
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- 7.
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
- 8.
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- 9.
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- 10.
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
- 1.
- das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
- 2.
- die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 123: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Vorlage zum Anleihenkaufprogramm der EZBEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. August 2017
Öffentliche Quellen • 48
- 1. 16/2581 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 14. September 2006
- 2. 16/3635 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2581- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Matthias Berninger, Bärbel Höhn, Dr. Thea Dückert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2625- Mehr Wettbewerb und Verbraucherschutz auf dem TelekommunikationsmarktBundestag Drucksachen · 29. November 2006
- 3. 18/7920 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. März 2016 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. März 2016
- 4. 18/9095 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4613 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des RatesBundestag Drucksachen · 6. Juli 2016
- 5. 18/7092 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6281, 18/7086 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)Bundestag Drucksachen · 16. Dezember 2015
- 6. 18/9390 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. August 2016 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. August 2016
- 7. 18/9368 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/9182 - Umsetzung des Sustainable Development Goal 12 - Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellenBundestag Drucksachen · 9. August 2016
- 8. 18/7318 - Verordnung: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO)Bundestag Drucksachen · 20. Januar 2016