(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Sachgrundlose Befristung wegen Vorbeschäftigung als Beamter - BAG 7 AZR 712/13Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 25. Mai 2016
- 2. BAG, Urteil vom 24.02.2016, 7 AZR 712/13Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. Juli 2016
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 7/1906 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)Bundestag Drucksachen · 29. März 1974
- 2. 7/3213 - Antrag: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) - Drucksache 7/1906 - zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (ErgG 2. BesVNG) - Drucksache 7/2442 - zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamten- und Besoldungsrechts im Hochschulbereich - Drucksache 7/612 -Bundestag Drucksachen · 5. Februar 1975
- 3. 11/862 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Sicherung der KünstlersozialversicherungBundestag Drucksachen · 28. September 1987
- 4. 11/1158 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 11/862, 11/1006 - Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Sicherung der KünstlersozialversicherungBundestag Drucksachen · 11. November 1987
- 5. 12/7599 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5889 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)Bundestag Drucksachen · 19. Mai 1994
- 6. 12/7589 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5889 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)Bundestag Drucksachen · 18. Mai 1994
- 7. 12/7133 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und ErnährungswirtschaftBundestag Drucksachen · 23. März 1994
- 8. 14/6028 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"Bundestag Drucksachen · 14. Mai 2001