1. Januar 2009
23. Juli 2021
21. Dezember 2022
10. Dezember 2025
(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.
(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.
Fußnote
(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 43
- 1. BFH, Urteil v. 17.11.2021Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. November 2021
- 2. BewG § 177 BewertungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Dezember 2013
- 3. BewG § 177 BewertungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Juli 2014
- 4. Schenkungsteuer Ermittlung Grundstückswert KaufpreisEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 1. Januar 2025
- 5. BewG § 177 BewertungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 6. BewG § 177 BewertungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
- 7. BewG § 177 BewertungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. November 2015
- 8. BewG § 177 BewertungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 16/7918 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2008
- 2. 19/29637 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) - Drucksache 19/28902 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BunderegierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 3. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 4. 19/28902 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG)Bundestag Drucksachen · 22. April 2021
- 5. 19/30489 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksaschen 19/28902, 19/29637 - Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 6. 20/5815 - Antrag: Inflationsbedingte Bereicherung des Staates an Erbschaften und Schenkungen verhindernBundestag Drucksachen · 28. Februar 2023
- 7. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024