1. Januar 2007
1. Januar 2009
5. November 2011
21. Dezember 2022
1. Januar 2024
6. Dezember 2024
10. Dezember 2025
(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 153: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 31
- 1. Ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kapitalgesellschaft für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der ErbschaftsteuerEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 30. September 2025
- 2. Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung Erklärung zur Feststellung Bedarfswert für Grundstück befugt - FG Hamburg 3 K 218/19Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 23. November 2020
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- 7. Entwurf eines Wachstumschancengesetzes: Änderungen im ErbStG und BewGEingeschränkter ZugriffKarin Häßler · www.schomerus.de · 15. September 2023
- 8. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)- VereineEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 15. April 2019
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 13/5952 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 13/4839 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 13/4542 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jahressteuergesetzes 1996 (steuerliches Reisekostenrecht) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Antje Vollmer, Albert Schmidt (Hitzhofen), Christine Scheel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/4750 - Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der künstlerischen und kulturellen Vielfalt bei Auftritten von Künstlern und Künstlerinnen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Einkommensteuer-Änderungsgesetz - EStÄndG) c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Scheel, Franziska Eichstädt-Bohlig, Kristin Heyne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/4838 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 13/5504 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer e) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 13/3230 - Arbeitsplätze schaffen, Arbeitskosten senken, die Wirtschaft ökologisch modernisieren f) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Christa Luft, weiterer Abgeordneter und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/4845 - Den Reichtum umverteilen - Für eine gerechte Ausgestaltung der Erbschaftsbesteuerung g) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 13/4859 - Aktionsprogramm gegen Wirtschaftskriminalität und Steuerhinterziehung h) zu dem Antrag der Abgeordneten Werner Schulz (Berlin), Christine Scheel, Margareta Wolf (Frankfurt) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/4871 - Solidaritätszuschlag weiter notwendigBundestag Drucksachen · 5. November 1996
- 2. 13/4839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1997Bundestag Drucksachen · 11. Juni 1996
- 3. 13/4838 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer und der ErbschaftsteuerBundestag Drucksachen · 11. Juni 1996
- 4. 16/2712 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)Bundestag Drucksachen · 25. September 2006
- 5. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 6. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 7. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 8. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024