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1. Januar 2007
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1. Januar 2009
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5. November 2011
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6. November 2015
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1. Januar 2024
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10. Dezember 2025
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(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
- 1.
- diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
- 2.
- diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
- 3.
- diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Fußnote
(+++ § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 9 +++)
Fachbeiträge • 39
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Öffentliche Quellen • 3
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