(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Fachbeiträge • 20
- 1. BVerwG 7 B 30.12, Beschluss vom 27. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 20 F 1.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 C 13.15, Beschluss vom 03. Mai 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 C 21.08, Urteil vom 29. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 C 22.08, Urteil vom 29. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 18.12, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 20 F 21.10, Beschluss vom 23. Juni 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 7 B 2.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de