(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.
(2) Wer als Ärztin oder Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Gemische, von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung den Stoff oder das Gemisch, Alter und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die festgestellten Symptome mitzuteilen. Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. § 8 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Risikobewertung weiterzuleiten.
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen den von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Gemische sammeln und auswerten und bei Vergiftungen durch Beratung Hilfe leisten (Informationszentren für Vergiftungen). Die Informationszentren für Vergiftungen berichten dem Bundesinstitut für Risikobewertung
- 1.
- über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse, die für die Beratung bei Vergiftungen von allgemeiner Bedeutung sind, sowie
- 2.
- auf Anforderung des Bundesinstituts für Risikobewertung über Einzelfälle aufgetretener Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die Allgemeinheit.
(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt den nach § 21 für die Überwachung zuständigen Landesbehörden aus den bei ihm eingegangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informationen zur Verfügung:
- 1.
- die Namen und Kontaktinformationen der Mitteilungspflichtigen,
- 2.
- die Handelsnamen der Gemische und
- 3.
- die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der Gemische.
(4) Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen und die Angaben nach Absatz 2 sind vertraulich zu behandeln. Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen dürfen nur verwendet werden, um
- 1.
- Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder
- 2.
- auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten,
- 2.
- ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen, einschließlich der Erstreckung der Mitteilungspflichten auf weitere Gemische oder auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Gemische vorhersehbar freisetzen können, soweit dies für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung und der Entwicklung vorbeugender Maßnahmen erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist, und
- 3.
- nähere Bestimmungen über die Informationspflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 zu treffen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Monthly Global Biocides Regulatory Newsletter - February 2026Eingeschränkter ZugriffKnoell · www.knoell.com · 17. Februar 2026
- 2. Leser fragen - AH antwortet: Abgabe von Chemikalien in der ApothekeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. April 2025
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 18/12582 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11949 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 18/11949 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 19/13439 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und VerordnungenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 4. 19/7380 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6956 - Umweltverschmutzung durch ZigarettenkippenBundestag Drucksachen · 28. Januar 2019
- 5. 19/15371 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14898 - Sachliche Betrachtung des Gefahrenpotenzials von E-Zigaretten und LiquidsBundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 6. 19/7571 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7249 - Datengrundlage zu kontaminierter Kabinenluft in FlugzeugenBundestag Drucksachen · 7. Februar 2019
- 7. 19/22612 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/19373 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ralph Lenkert, Lorenz Gösta Beutin, Hubertus Zdebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/19643 - Längere Lebensdauer für Elektrogeräte c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Tabea Rößner, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/16411 - Ressourcen schonen, Vernichtung von Waren stoppenBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 8. 19/19373 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 20. Mai 2020