(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
- 1.
- den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
- 2.
- die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,
- 3.
- die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
- 4.
- das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
- 5.
- das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat.
Fachbeiträge • 6
- 1. Die AMK in Zahlen: das erste Halbjahr 2009Eingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 16. Juli 2009
- 2. 29/25 Information der Institutionen und Behörden: AMK: „Follow-up“ von Meldungen aus Apotheken zu Arzneimittelrisiken: Wie Rückfragen die Qualität der Berichte steigern könnenEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 15. Juli 2025
- 3. Die AMK in Zahlen: das erste Halbjahr 2010Eingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 20. Juli 2010
- 4. Lokalanästhetika-Zubereitungen für nichtmedizinische ZweckeEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 2. April 2007
- 5. Rechtliche Vorgaben für den Online-Vertrieb verschreibungspflichtiger ArzneimittelEingeschränkter ZugriffArndt Joachim Nagel · www.it-recht-kanzlei.de · 24. November 2025
- 6. BVerwG 3 C 15.12, Urteil vom 19. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/7167 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6757 - Aufwand von Apotheken bei der Prüfung von CannabisblütenBundestag Drucksachen · 18. Januar 2019