(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
Fachbeiträge • 53
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- 4. BGH, Urteil v. 03.03.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 3. März 2016
- 5. BGH, Urteil v. 29.06.2004Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2004
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- 8. News und Aktuelle KommentareEingeschränkter ZugriffDr. Harald Scholz · www.schluender.info · 19. Dezember 2005
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 2. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 3. März 2025