(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat
- 1.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
- 2.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
- 3.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro,
- 4.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro,
- 5.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
- 1.
- die zuständige Stelle sowie die Möglichkeit zur Beauftragung von Dritten durch die zuständige Stelle mit der Durchführung des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Vereinnahmung und Abführung der Veräußerungserlöse, und die Aufsicht über diese beauftragten Dritten;
- 2.
- die Regeln für die Ausgestaltung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen;
- 3.
- von Absatz 2 Satz 4 abweichende Preisregelungen für den zusätzlichen Bedarf nach § 5 Absatz 1 sowie Regelungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten im Folgejahr;
- 4.
- für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der folgendem Bezugspreis entspricht:
- a)
- in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal und
- b)
- ab dem dritten Quartal 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal;
- 5.
- im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2027 abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zum Festpreis, der in jedem Quartal des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.
(4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5.
Fachbeiträge • 72
- 1. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 12. Januar 2021
- 2. Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) – Finanzielle Entlastung für Betreiber von EUEingeschränkter ZugriffLotte · www.certlex.de · 22. Februar 2023
- 3. Bilanzierung von Emissionszertifikaten i. S. d. BEHG für Unternehmen der MüllverbrennungsbrancheEingeschränkter Zugriffwww.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 4. 2. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – CO2Eingeschränkter ZugriffLotte · www.certlex.de · 6. Dezember 2022
- 5. Ein kurzer Überblick zu den Neuerungen im Energiebereich und Emissionshandel im Jahr 2024Eingeschränkter ZugriffLotte · www.certlex.de · 25. Januar 2024
- 6. Das künftige Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) - Gesetzgebungsverfahren eingeleitetEingeschränkter ZugriffLotte · www.certlex.de · 31. Januar 2023
- 7. 2. Gesetz zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 8. Anträge auf Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 nach BECVEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 19/18857 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18346 - Auswirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels und der geplanten Senkung der EEG-Umlage auf die deutsche IndustrieBundestag Drucksachen · 28. April 2020
- 2. 19/19929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesBundestag Drucksachen · 15. Juni 2020
- 3. 19/24929 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24335 - Markthochlauf treibhausgasreduzierter BrennstoffeBundestag Drucksachen · 4. Dezember 2020
- 4. 20/4861 - Unterrichtung: Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum BrennstoffemissionshandelsgesetzBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2022
- 5. 20/2247 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von VerbrauchsteuergesetzenBundestag Drucksachen · 15. Juni 2022
- 6. 19/30230 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-KlimaschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 2. Juni 2021
- 7. 20/4096 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3438, 20/3819, 20/4001 Nr. 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2022
- 8. 20/4383 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3172 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/1329 - CO2-Preis nicht den Mieterinnen und Mietern aufbürdenBundestag Drucksachen · 9. November 2022