(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer Billigkeitsleistung gewähren. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission.
(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Fachbeiträge • 70
- 1. Anträge auf Beihilfe nach der Carbon-Leakage-Verordnung können jetzt noch bis zum 30. Juni 2022 bei der DEHSt gestellt werdenEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 2. Anträge auf Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 nach BECVEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 3. Carbon Leakage im BrennstoffemissionshandelEingeschränkter ZugriffVerena Graichen · www.oeko.de · 15. Dezember 2020
- 4. BDI-Papiere zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)Eingeschränkter ZugriffSüdwesttextil · www.suedwesttextil.de · 20. März 2020
- 5. Industriestrompreis: BAFA veröffentlicht MerkblätterEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
- 6. Prüfungen i.Z.m. der Antragstellung bei der DEHSt nach der Carbon-Leakage-VerordnungEingeschränkter Zugriffwww.idw.de · 27. April 2026
- 7. Nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG) verfassungswidrig?Eingeschränkter ZugriffOle-Jochen Melchior · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 8. Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht der BankEingeschränkter ZugriffBürgi Nägeli Rechtsanwälte · www.bnlawyers.ch · 18. September 2014
Öffentliche Quellen • 52
- 1. 19/16071 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15316 - Implementierung und klimapolitische Wirkungsweise eines Gesetzes für den nationalen EmissionshandelBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2019
- 2. 19/15081 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) - Drucksache 19/14949 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 3. 19/15316 - Kleine Anfrage: Implementierung und klimapolitische Wirkungsweise eines Gesetzes für den nationalen EmissionshandelBundestag Drucksachen · 20. November 2019
- 4. 19/14949 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)Bundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 5. 19/23238 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2020
- 6. 19/18857 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18346 - Auswirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels und der geplanten Senkung der EEG-Umlage auf die deutsche IndustrieBundestag Drucksachen · 28. April 2020
- 7. 19/19929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesBundestag Drucksachen · 15. Juni 2020
- 8. 19/24929 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24335 - Markthochlauf treibhausgasreduzierter BrennstoffeBundestag Drucksachen · 4. Dezember 2020