(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuß zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/8342 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7988 - Umgang mit dem Überschuss des Haushalts 2018 und der FlüchtlingsrücklageBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 2. 19/7988 - Kleine Anfrage: Umgang mit dem Überschuss des Haushalts 2018 und der FlüchtlingsrücklageBundestag Drucksachen · 22. Februar 2019
- 3. 19/13926 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/11800, 19/11802 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13800, 19/13801, 19/13802 - Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020Bundestag Drucksachen · 22. November 2019