(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird. 2Im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung muss das der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören. 3Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.
(2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
(3) 1§ 11 Abs. 1 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder aufgestockt worden sind. 2§ 11 Abs. 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. 3Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. 4Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom Hundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. 5Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 außerdem voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben.
(4) 1Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 16 im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. 3Satz 2 ist ebenfalls anzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine Anteile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden Körperschaft erworben werden.
Fußnote
(+++ Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006) +++)
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Öffentliche Quellen • 52
- 1. 12/7945 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 12/6885 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/7263 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 12/6054 Nr. 2.1 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - KOM(93) 293 endg. - "Rats-Dok. Nr. 8261/93"Bundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 2. 12/7263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UmwandlungssteuerrechtsBundestag Drucksachen · 14. April 1994
- 3. 12/6885 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UmwandlungssteuerrechtsBundestag Drucksachen · 24. Februar 1994
- 4. 13/1686 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 - Drucksache 13/1173 - hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 13. Juni 1995
- 5. 14/2035 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem GE der Fraktionen SPD u. B90/Grüne 14/1514 Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften(StBereinG 1999) b)zu dem GE der BReg 14/1655(StBereinG 1999) c)zu dem A der Abg Dr. Hermann Otto Solms weiterer Abg u. der Frakt. der FDP 14/1546 Ordnungspolitisch vernünftige Steuergesetze verabschiedenBundestag Drucksachen · 10. November 1999
- 6. 15/119 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 2002
- 7. 14/7340 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6877- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz - StÄndG 2001)Bundestag Drucksachen · 7. November 2001
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