(1) Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
Fachbeiträge • 236
- 1. gesonderte FeststellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Oktober 2023
- 2. Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften aus privaten VeräußerungsgeschäftenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. November 2021
- 3. Änderung eines GewinnfeststellungsbescheidsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. August 2009
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Die „Abfärbefalle“: Wann Architekten und Ingenieure in die Gewerbesteuer rutschenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. Juni 2026
- 7. Die „Abfärbefalle“: Wann Architekten und Ingenieure in die Gewerbesteuer rutschenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 26. Juni 2026
- 8. GesamthandsvermögenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Oktober 2025