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15. Januar 2026
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- 1.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.
- Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.
- die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
- 4.
- keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
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- 2. BVerwG 2 C 11.11, Urteil vom 13. Dezember 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WDB 8.02, Beschluss vom 29. Oktober 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 32.08, Beschluss vom 28. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 25.17, Urteil vom 17. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 47.08, Beschluss vom 27. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 18.07, Urteil vom 19. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de