(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
Fachbeiträge • 167
- 1. Der studierende Offizier - und seine Rückstufung in einen späteren StudiengangEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. März 2017
- 2. Richter lehnt Impfpflicht von Soldaten abEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Oktober 2022
- 3. Richter lehnt Impfpflicht von Soldaten abEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Oktober 2022
- 4. BVerwG 2 WD 13.06, Urteil vom 22. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WD 23.12, Urteil vom 10. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 1.16, Urteil vom 30. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 20.09, Urteil vom 13. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WD 16.12, Urteil vom 18. April 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de