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18. Juli 2019
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(1) Kinder sind
- 1.
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- 2.
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c)
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d)
- einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- aa)
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- bb)
- ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- cc)
- einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- dd)
- eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
- ee)
- einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- ff)
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
- gg)
- einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
- hh)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
- 2.
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
- 3.
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
- der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- 2.
- der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • +500
- 1. Kindergeld - und die Ausbildung zum RettungssanitäterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Juli 2026
- 2. BMF v. 15.02.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 15. Februar 2010
- 3. BFH, Urteil v. 20.03.2014Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. März 2014
- 4. Einkommensteuerreformgesetz 2027Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. Oktober 2026
- 5. Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem AusbildungsabbruchEingeschränkter Zugriffwww.treuhand-hannover.de · 27. April 2022
- 6. Einkommensteuerreformgesetz 2027Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. Oktober 2026
- 7. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
- 8. BundesfinanzhofEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 12. Januar 2024
Öffentliche Quellen • 486
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- 2. 10/6623 - Antwort: Armut in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 3. Dezember 1986
- 3. 10/4498 - Beschlussempfehlung: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Steuerbereinigungsgesetzes 1985 - Drucksache 10/1636 - zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes - Drucksache 10/3426 - zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vordringlichen Regelung von Fragen der Besteuerung von Personengesellschaften - Drucksache 10/3663 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Entleiherhaftung für Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer - Drucksache 10/4119 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes - Drucksache 10/4297 - zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung - Drucksache 10/3295 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes - Drucksache 10/3296 - zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich - Drucksache 10/304 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie - Drucksache 10/4235 -Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 1985
- 4. 10/5208 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerlichen Förderung selbstgenutzten Wohneigentums - Drucksache 10/2404 - zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums - Drucksache 10/3633 -Bundestag Drucksachen · 17. März 1986
- 5. 10/2884 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)Bundestag Drucksachen · 21. Februar 1985
- 6. 10/2886 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des BundeskindergeldgesetzesBundestag Drucksachen · 21. Februar 1985
- 7. 10/3117 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 1985 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. März 1985
- 8. 10/4944 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag des Abgeordneten Vogel (München) und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10/4137 - Rücknahme der steuerlichen Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988Bundestag Drucksachen · 29. Januar 1986