(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
- zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
- 2.
- zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
- 2.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
- 3.
- dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
- 4.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Fachbeiträge • 16
- 1. Gekürzte Sonderzahlungen für Telekom-BeamteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. März 2012
- 2. BVerwG 2 C 68.08, Urteil vom 25. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 22.13, Urteil vom 05. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 B 49.12, Beschluss vom 13. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 P 1.06, Beschluss vom 15. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 110.13, Beschluss vom 29. Dezember 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 PB 19.10, Beschluss vom 11. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024