(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
- zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
- 2.
- zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
- 2.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
- 3.
- dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
- 4.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Fachbeiträge • 26
- 1. BAG, Urteil v. 21.04.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. April 2016
- 2. BVerfG: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzenEingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 8. Juni 2016
- 3. Klage einer Beamtin gegen die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG erfolgreichEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 22. Juni 2016
- 4. Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - BAG 2 AZR 609/15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 25. Juli 2016
- 5. Abfindung für beurlaubten Beamten - BAG 1 AZR 605/14Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 19. April 2016
- 6. Fiktion eines unbefristeten ArbeitsverhältnissesEingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 12. Mai 2023
- 7. Beurlaubte Beamte im Sozialplan - BAG 1 AZR 779/14Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 7. Juni 2016
- 8. Beamter Ruhestandsversetzung - dauernde Dienstunfähigkeit - mittelschwere reaktive DepressionEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 24. August 2020
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 18/11559 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des PostdienstrechtsBundestag Drucksachen · 17. März 2017
- 3. 19/31500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)Bundestag Drucksachen · 6. August 2021
- 4. 20/6435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2023