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17. Dezember 2006
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1. Januar 2021
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29. Dezember 2023
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6. Februar 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 9 VR 7.07, Beschluss vom 30. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 VR 2.04, Beschluss vom 06. Februar 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 VR 1.18, Beschluss vom 05. Juli 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 VR 7.11, Beschluss vom 01. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 VR 2.17, Beschluss vom 17. August 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 6.08, Beschluss vom 06. Mai 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
- 8. Veröffentlichungen Prof. Dr. Dr. Durner, LL.M.Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de