Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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17. Dezember 2006
17. Dezember 2006
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8. September 2015
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9. März 2023
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29. Dezember 2023
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6. Februar 2024
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30. Juli 2026
30. Juli 2026
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.
(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.
Fachbeiträge • 11
- 1. Inkrafttreten des Schnellladegesetzes steht unmittelbar bevorEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 28. Mai 2021
- 2. Wenden - verbotswidriges auf StrasseEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Juli 2013
- 3. Wenden auf Straße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden ParkplätzenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Juli 2013
- 4. Unzulässiges Wenden auf einer Kraftfahrtstrasse - Wann liegt es vor?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Juli 2013
- 5. Ersatz von EinnahmeausfallEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 9. März 2015
- 6. Autobahnsperrung ist kein RaststättenschadenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Januar 2015
- 7. BVerwG 9 A 4.15, Urteil vom 16. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 A 30.15, Urteil vom 27. April 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 19/5786 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5339 - Ausgaben des Bundes für die Infrastruktur von Autobahnraststätten und Einnahmen durch die KonzessionsabgabeBundestag Drucksachen · 14. November 2018
- 2. 18/10841 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10701 - Finanzierung von Autobahnraststätten und Tankstellen an BundesautobahnenBundestag Drucksachen · 16. Januar 2017
- 3. 19/3762 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. August 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 4. 19/32686 - Unterrichtung: 8. Sektorgutachten der Monopolkommission gemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie 2021: Wettbewerbschancen bei Strombörsen, E-Ladesäulen und Wasserstoff nutzenBundestag Drucksachen · 14. September 2021
- 5. 20/928 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/809 - Öffentlich zugängliche Ladepunkte für ElektrofahrzeugeBundestag Drucksachen · 10. März 2022
- 6. 19/28184 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz - SchnellLG)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 7. 20/4655 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für GüterverkehrBundestag Drucksachen · 28. November 2022
- 8. 19/29788 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Privatisierung öffentlicher Infrastrukturen im Bereich der Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenprivatisierungseinschränkungsgesetz - BFStrPrivEinschG)Bundestag Drucksachen · 19. Mai 2021