31. Dezember 2025
10. Juli 2026
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- 1.
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- 3.
- nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- 1.
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- 2.
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
- 3.
- für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
Fachbeiträge • 10
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Öffentliche Quellen • 94
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- 2. 8/1646 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)Bundestag Drucksachen · 17. März 1978
- 3. 8/2705 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6) - Drucksache 8/1646 -Bundestag Drucksachen · 27. März 1979
- 4. 8/361 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)Bundestag Drucksachen · 5. Mai 1977
- 5. 7/3371 - Bericht und Antrag: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes - Drucksache 7/2873 - zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Stark (Nürtingen), Vogel (Ennepetal), Berger, Dr. Miltner und der Fraktion der CDU/CSU betr. Sicherstellung korrekter Wahlergebnisse - Drucksache 7/2435 -Bundestag Drucksachen · 17. März 1975
- 6. 8/1716 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BundeswahlgesetzesBundestag Drucksachen · 17. April 1978
- 7. 7/3466 - Änderungsantrag: zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes - Drucksachen 7/2873, 7/3371 -Bundestag Drucksachen · 9. April 1975
- 8. 8/347 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu 13 Wahleinsprüchen (Anlagen 1 bis 13)Bundestag Drucksachen · 3. Mai 1977