(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 2 WDO 2025 +++)
Fachbeiträge • 19
- 1. BVerwG 1 WB 28.06, Beschluss vom 20. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 18.12, Beschluss vom 26. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 WB 36.07, Beschluss vom 11. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 33.16, Beschluss vom 30. März 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 66.06, Beschluss vom 25. April 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 62.04, Beschluss vom 20. Juni 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 49.13, Beschluss vom 25. September 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 55.10, Beschluss vom 19. April 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de