(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 2 WDO 2025 +++)
Fachbeiträge • 23
- 1. Meldungen | Marburger BundEingeschränkter Zugriffwww.marburger-bund.de · 7. August 2024
- 2. Einführung zur WeiterbildungsordnungEingeschränkter Zugriffwww.aekno.de · 2. September 2020
- 3. Die neue Weiterbildungsordnung ist da, so geht es weiterEingeschränkter ZugriffÄrztekammer Nordrhein · www.aekno.de · 19. Juni 2020
- 4. Übergangsfrist endet 2027Eingeschränkter ZugriffÄrztekammer Nordrhein · www.aekno.de · 24. Juli 2026
- 5. BVerwG 1 WB 28.06, Beschluss vom 20. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 18.12, Beschluss vom 26. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 36.07, Beschluss vom 11. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 33.16, Beschluss vom 30. März 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12197 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024