(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.
(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
Fachbeiträge • 29
- 1. BVerwG 1 WB 86.08, Beschluss vom 24. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 59.13, Beschluss vom 27. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 WB 37.10, Beschluss vom 13. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 1.08, Beschluss vom 15. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WRB 2.12, Beschluss vom 17. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 1.09, Beschluss vom 24. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 1 WB 10.07Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 6.10, Beschluss vom 01. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de