(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Streit um Erschließung von AusgleichsflächenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Februar 2025
- 2. BVerwG 6 C 39.16, Urteil vom 27. Juni 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 2.10, Urteil vom 26. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 10 B 19.06, Beschluss vom 03. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Muss ein Landwirt eine Entschädigungszahlung von der Deutschen Bahn als sonstige Leistung versteuern?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. Juni 2017
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/11948 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksache 18/11499 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 19/2895 - Kleine Anfrage: Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren von VerkehrsinfrastrukturprojektenBundestag Drucksachen · 20. Juni 2018
- 3. 18/12994 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11499, 18/11948, 18/12181 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 4. 19/3285 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2895 - Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren von VerkehrsinfrastrukturprojektenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2018
- 5. 18/11499 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 6. 19/24040 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22139, 19/22778, 19/23054 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Torsten Herbst, Frank Sitta, Dr. Christian Jung, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/22106 - Entwurf eines Gesetzes für ein Bundesfernstraßen-Baubeschleunigungsgesetz c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Leif-Erik Holm, Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23131 - Investitionsoffensive im Infrastrukturbereich - Das Investitionsbeschleunigungsgesetz sinnvoll ergänzenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 7. 21/4099 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Infrastruktur-ZukunftsgesetzesBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026