(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Pass nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für die Zwecke
- 1.
- der Grenzkontrolle,
- 2.
- der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
- 3.
- der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/7076 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens - Drucksache 20/6519 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2023