(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.
(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn
- 1.
- nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
- 2.
- nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.
Fachbeiträge • 11
- 1. BVerwG 3 C 40.07, Urteil vom 10. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 5 C 21.07, Urteil vom 04. September 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 B 20.04, Beschluss vom 06. September 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 B 17.04, Beschluss vom 01. April 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 B 42.04, Beschluss vom 09. September 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 C 29.05, Urteil vom 18. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 C 40.06, Urteil vom 28. Februar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 C 21.08, Urteil vom 30. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de