30. Juli 2016
1. Januar 2017
1. Januar 2021
1. Oktober 2021
1. Januar 2023
29. Dezember 2023
5. Januar 2026
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- 1.
- Bestimmungen zu treffen
- a)
- zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- b)
- zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
- c)
- zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
- d)
- zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- e)
- zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c,
- f)
- zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie
- g)
- zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
- 2.
- Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
- 3.
- Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
Fachbeiträge • 20
- 1. § 13i Weitere VerordnungsermächtigungenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
- 2. § 13i Weitere VerordnungsermächtigungenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
- 3. Nürnberger Bratwürste nur aus NürnbergEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. Nürnberger Bratwürste nur aus NürnbergEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 5. Klimaproteste und Öffentliches RechtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 2. März 2023
- 6. Klimaproteste und Öffentliches RechtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 2. März 2023
- 7. Zweigpraxen eines Medizinischen VersorgungszentrumsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Mai 2011
- 8. ZustellungEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 18/7098 - Antwort: Stand Kohlereserve und dessen energie- und klimapolitischer Nutzen - Drucksache 18/6672 -Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2015
- 2. 18/8915 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7317 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7369 - Zukunft des Strommarktes - Mit ökologischem Flexibilitätsmarkt klimafreundliche Kapazitäten anreizen und Kohleausstieg einleitenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2016
- 3. 18/8972 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016) - Drucksache 18/8832 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 28. Juni 2016
- 4. 18/9631 - Verordnung: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren LastenBundestag Drucksachen · 15. September 2016
- 5. 18/8561 - Verordnung: Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - AbLaV)Bundestag Drucksachen · 25. Mai 2016
- 6. 18/8832 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2016
- 7. 18/9081 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/8561, 18/8660 Nr 2.2 - Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - AbLaV)Bundestag Drucksachen · 6. Juli 2016
- 8. 18/6672 - Kleine Anfrage: Stand Kohlereserve und dessen energie- und klimapolitischer NutzenBundestag Drucksachen · 4. November 2015