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4. März 2024
4. März 2024
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25. Februar 2026
25. Februar 2026
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
- 1.
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
- 2.
- eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
- 3.
- eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
- 4.
- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
- 4a.
- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder
- 5.
- einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.
(2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
- 1.
- Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
- 2.
- Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
- 3.
- Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder
- 4.
- zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.
(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 31 Satz 1 +++)
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 6a Abs. 8 AWG 2013 +++)
Fachbeiträge • 27
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Öffentliche Quellen • 54
- 1. 19/2900 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahr 2017 (Rüstungsexportbericht 2017)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2018
- 2. 18/10829 - Verordnung: Siebte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 13. Januar 2017
- 3. 19/375 - Verordnung: Elfte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Januar 2018
- 4. 18/13417 - Verordnung: Neunte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 25. August 2017
- 5. 18/12322 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Mai 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2017
- 6. 18/13674 - Verordnung: Zehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2017
- 7. 18/12762 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahr 2016 (Rüstungsexportbericht 2016)Bundestag Drucksachen · 15. Juni 2017
- 8. 18/12242 - Verordnung: Achte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Mai 2017