(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 208
- 1. Sächsische Beamtenbesoldung - und das AbstandsgebotEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juli 2017
- 2. Durchsuchung nicht verfassungsgemäßEingeschränkter ZugriffLto · www.lto.de · 8. August 2013
- 3. Durchsuchung nicht verfassungsgemäßEingeschränkter ZugriffLto · www.lto.de · 8. August 2013
- 4. BVerfG, Urteil v. 06.10.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Oktober 2015
- 5. § 95 EntscheidungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2025
- 6. BVerfG, Urteil v. 24.10.2011Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 24. Oktober 2011
- 7. BVerfG, Urteil v. 20.03.2002Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. März 2002
- 8. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026