(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 83
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. April 2024
- 2. Verfassungsbeschwerde 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Juli 2021
- 3. Vorläufige Unterbringung zur medikamentösen ZwangsbehandlungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. August 2015
- 4. Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine psychiatrische UnterbringungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Februar 2013
- 5. Sächsische Beamtenbesoldung - und das AbstandsgebotEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juli 2017
- 6. Dekan und Fakultätsrat im Hamburgischen HochschulgesetzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Dezember 2010
- 7. BindungswirkungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Mai 2026
- 8. Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde FreiheitsstrafenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. April 2012