Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
3. Dezember 2011
3. Dezember 2011
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
- ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
- 2.
- ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Fachbeiträge • +500
- 1. Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?Eingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Finanzgerichtsverfahren 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. März 2023
- 3. Entschädigung höher als BußgeldEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 31. Oktober 2024
- 4. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2017 - L 37 SF 6/16 EK ASEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 16. März 2017
- 5. Finanzgerichtsverfahren 9Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. August 2022
- 6. Versicherung zahlt nicht? Der Prozess im PersonenschadenEingeschränkter ZugriffBernhard Von Boehn · www.von-boehn.de · 3. Oktober 2026
- 7. Verzögerungsrüge - Rechtsschutz bei überlanger VerfahrensdauerEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt-leipzig.de · 14. Februar 2012
- 8. Weitere ArchiveEingeschränkter ZugriffMartin Riemer · www.dr-riemer.de · 2. Juli 2020
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 18/12037 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltBundestag Drucksachen · 24. April 2017
- 2. 19/14550 - Kleine Anfrage: Verfahren bei den Sozialgerichten und die Kampagne "Wir sind Rechtsstaat"Bundestag Drucksachen · 28. Oktober 2019
- 3. 19/15108 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14550 - Verfahren bei den Sozialgerichten und die Kampagne "Wir sind Rechtsstaat"Bundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 4. 19/16281 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15766 - Zugang von Menschen mit Behinderungen zu TeilhabeleistungenBundestag Drucksachen · 30. Dezember 2019
- 5. 19/24031 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23541 - Überlastung der SozialgerichteBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 6. 19/17963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2020
- 7. 20/3624 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 10. Dezember 2008 zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle RechteBundestag Drucksachen · 23. September 2022
- 8. 20/5652 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der ArbeitsweltBundestag Drucksachen · 15. Februar 2023