Die Fachkommission nach § 53 kann mit empfehlender Wirkung standardisierte Beschreibungen für die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundlichen Aufgaben (standardisierte Kompetenzbeschreibungen) entwickeln, soweit diese Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Ausbildung nach § 5 vermittelt werden. Dazu gehören insbesondere standardisierte Beschreibungen der nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bis 9 zu vermittelnden Kompetenzen. Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen nach den Sätzen 1 und 2 können gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden. Änderungen der standardisierten Kompetenzbeschreibungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen sollen in geeigneten Abständen an den medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/14988 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der PflegekompetenzBundestag Drucksachen · 19. Februar 2025
- 2. 21/1935 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksache 21/1511 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 3. 21/1511 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der PflegeBundestag Drucksachen · 8. September 2025