(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
Fachbeiträge • 19
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Öffentliche Quellen • 14
- 1. 10/5720 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes - Drucksache 10/3903 -Bundestag Drucksachen · 23. Juni 1986
- 2. 10/3903 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GebrauchsmustergesetzesBundestag Drucksachen · 26. September 1985
- 3. 10/6149 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes - Drucksache 10/5346 -Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 1986
- 4. 12/1399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)Bundestag Drucksachen · 30. Oktober 1991
- 5. 13/9971 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 1998
- 6. 14/6203 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen EigentumsBundestag Drucksachen · 31. Mai 2001
- 7. 15/1075 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmackmusterreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 28. Mai 2003
- 8. 15/2487 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP -15/1971- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2403- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 2004