(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Fachbeiträge • 5
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Öffentliche Quellen • 17
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- 3. 12/6962 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)Bundestag Drucksachen · 4. März 1994
- 4. 13/10847 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/9971 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)Bundestag Drucksachen · 27. Mai 1998
- 5. 13/9971 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 1998
- 6. 14/7140 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6203, 14/6449- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen EigentumsBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2001
- 7. 14/6203 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen EigentumsBundestag Drucksachen · 31. Mai 2001
- 8. 15/1075 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmackmusterreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 28. Mai 2003