(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
- 1.
- sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
- 2.
- sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
- 3.
- sie eine Rente nicht beziehen und
- 4.
- der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
- 1.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
- 2.
- die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Fachbeiträge • 3
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/22931 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22465 - Alterssicherung der Landwirte (AdL) und Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)Bundestag Drucksachen · 30. September 2020
- 2. 19/27518 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)Bundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 3. 19/26892 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2021
- 4. 20/1680 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. Mai 2022