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15. November 2022
15. November 2022
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18. Februar 2026
18. Februar 2026
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn
- 1.
- die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
- 2.
- die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,
- 3.
- die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder
- 4.
- die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Prüfung nach Satz 1,
- 2.
- den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
- 3.
- die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
Fachbeiträge • 4
- 1. Rechtsprechungsreport Produktrecht Januar 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 30. Januar 2022
- 2. Neues Produktsicherheitsgesetz: Auswirkungen auf HändlerEingeschränkter ZugriffDr. Daniel S. Huber · www.it-recht-kanzlei.de · 5. Mai 2026
- 3. Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)Eingeschränkter ZugriffNicolai Amereller · www.it-recht-kanzlei.de · 24. Februar 2013
- 4. so vermeiden Sie AbmahnungenEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 22. März 2016
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/5456 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 2. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 3. 18/11258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahndurchführungsgesetz - SeilbDG)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 4. 19/24988 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24579 - Qualitätsprüfung der im Open-House-Verfahren bestellten SchutzmaskenBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2020
- 5. 19/21928 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2020
- 6. 19/21798 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21452 - Mangelhafte SchutzmaskenBundestag Drucksachen · 21. August 2020
- 7. 19/19845 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19470 - Persönliche SchutzausrüstungBundestag Drucksachen · 10. Juni 2020
- 8. 19/26100 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25545 - Abgabe von Schutzmasken an Risikogruppen in ApothekenBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021