(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
Fachbeiträge • 10
- 1. BVerwG 6 A 2.08, Urteil vom 05. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 VR 2.08, Beschluss vom 25. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 VR 1.08, Beschluss vom 25. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 VR 2.09, Beschluss vom 11. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 A 2.10, Urteil vom 18. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 A 4.09, Urteil vom 01. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 B 25.13, Beschluss vom 19. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 A 3.13, Urteil vom 14. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de