(1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans einbezogene Restrukturierungsforderungen gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlass im Sinne des Absatzes 1 für alle Gläubiger hinfällig.
(3) Im Restrukturierungsplan kann etwas von Absatz 1 oder 2 Abweichendes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 2. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 3. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 4. StaRUG: Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, Kapitel 2 Restrukturierungs- und StabilisierungsinstrumenteEingeschränkter ZugriffFrank Löffler · www.k1.de · 30. Dezember 2020
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020