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2. August 2024
2. August 2024
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3. August 2024
3. August 2024
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
- 1.
- mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
- 2.
- mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,
- 3.
- mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
- 4.
- eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
- 5.
- das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
- 6.
- als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird,
- 7.
- einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet, oder
- 8.
- mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen,
(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Fachbeiträge • 7
- 1. Deutsche Aufklärung genügtEingeschränkter ZugriffDr. Markus Sehl · www.lto.de · 16. Februar 2021
- 2. Lebenslang für Kriegsverbrechen in DamaskusEingeschränkter ZugriffLp · www.lto.de · 23. Februar 2023
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- 4. Definition eines "Angriffs" im VölkerstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaltskanzlei-roethig.de · 31. Oktober 2023
- 5. Jetzt RA Grunst beauftragenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei.law · 29. März 2016
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Öffentliche Quellen • 21
- 1. 19/6684 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6292 - Islamistischer Terrorismus in DeutschlandBundestag Drucksachen · 21. Dezember 2018
- 2. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 3. 19/1506 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1188 - Geplante Abteilung im Bundeskriminalamt zur Ermittlung von Kriegsverbrechen und VölkermordBundestag Drucksachen · 3. April 2018
- 4. 19/12354 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11480 - Praxis und opferschutzrechtliche Aspekte in völkerstrafrechtlichen VerfahrenBundestag Drucksachen · 12. August 2019
- 5. 19/6904 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6595 - Terrorismusverfahren der Generalbundesanwaltschaft im Jahr 2018Bundestag Drucksachen · 3. Januar 2019
- 6. 19/9877 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9074 - Aufarbeitung des Flugzeugabschusses MH17Bundestag Drucksachen · 6. Mai 2019
- 7. 19/23672 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Autonome WaffensystemeBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 8. 19/20796 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19622 - Islamisten in Deutschland im vierten Quartal 2019 und ersten Quartal 2020Bundestag Drucksachen · 3. Juli 2020