Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
>
Version
9. Juli 2026
9. Juli 2026
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/3828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021Bundestag Drucksachen · 16. August 2018
- 2. 19/8693 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)Bundestag Drucksachen · 25. März 2019
- 3. 19/24226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 4. 19/27425 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 5. 21/3620 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des InnernBundestag Drucksachen · 14. Januar 2026