(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) Beherbergte ausländische Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten für ausländische Personen entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
- 1.
- einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
- 2.
- den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
- 3.
- ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.
- 1.
- die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
- 2.
- die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
- 3.
- ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren besteht.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
- 1.
- Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
- 2.
- Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
- 3.
- Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
- 4.
- Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Fachbeiträge • 32
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
- 2. Kanzlei Kötz Fusbahn RechtsanwälteKanzlei Kötz Fusbahn RechtsanwälteEingeschränkter Zugriffwww.koetzfusbahn.de · 27. Juni 2019
- 3. FAQ BeherbergungssteuerEingeschränkter Zugriffwww.essen.de · 9. Dezember 2025
- 4. Meldewesen, Kurbeiträge & Co.Eingeschränkter ZugriffVanessa Schepp · www.tourlaw.de · 29. Januar 2025
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- 7. FAQ BeherbergungssteuerEingeschränkter Zugriffwww.essen.de · 9. Dezember 2025
- 8. Das neue HotelmelderechtEingeschränkter Zugriffwww.dehoga-bayern.de · 28. November 2024
Öffentliche Quellen • 28
- 1. 19/6036 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5723 - Einsichtnahme in Meldescheine von BeherbergungsstättenBundestag Drucksachen · 27. November 2018
- 2. 19/5723 - Kleine Anfrage: Einsichtnahme in Meldescheine von BeherbergungsstättenBundestag Drucksachen · 12. November 2018
- 3. 19/15051 - Antrag: Tempo für den TourismusBundestag Drucksachen · 12. November 2019
- 4. 19/9223 - Antrag: Digitale Signatur von Meldescheinen in Beherbergungsstätten - Bürokratie abbauenBundestag Drucksachen · 9. April 2019
- 5. 19/13959 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 6. 19/8584 - Kleine Anfrage: Einführung eines digitalen Meldescheins in BeherbergungsbetriebenBundestag Drucksachen · 20. März 2019
- 7. 19/10303 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Mai 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Mai 2019
- 8. 19/9135 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8584 - Einführung eines digitalen Meldescheins in BeherbergungsbetriebenBundestag Drucksachen · 4. April 2019