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6. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
- 1.
- das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
- a)
- in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
- b)
- an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
- 2.
- das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.
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- 1. Sonderkündigungsschutz für besondere PersonengruppenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de