DoctrineDoctrine
§ 26§ 28
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. FPackV

§ 27 FPackV - Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche

(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
2.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und
3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.

(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.

Weitere Inhalte
  • VG Berlin, Urteil vom 11.06.2026 - 6 K 224/22
  • LG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2023 - 305 S 13/22
  • VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2021 - 6 S 420/19
  • § 2 LMBestrV - Lebensmittel aus Drittländern
  • § 54 BMG - Bußgeldvorschriften
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden