(1) Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.
(2) Die Inanspruchnahme oder Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten
- 1.
- im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
- 2.
- im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.
(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.
Fachbeiträge • 17
- 1. Änderung des Energie- und des StromsteuergesetzesEingeschränkter ZugriffOle-Jochen Melchior · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 2. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Januar 2021
- 3. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 22. Mai 2026
- 4. Allgemein ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 22. Mai 2026
- 5. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 8. Juni 2026
- 6. Unternehmen in Schwierigkeiten als Ausschlussgrund der EnergiesteuerentlastungEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 22. Mai 2026
- 7. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 8. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/12580 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11493, 18/11927, 18/12181 Nr 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 18/11493 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 3. 19/8037 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2019
- 4. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 5. 20/9999 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024Bundestag Drucksachen · 8. Januar 2024
- 6. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 7. 21/1866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 29. September 2025